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BGBl. II Nr. 125/2019

kundgemacht 21.05.2019 RIS↗
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2019× zu Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 22.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 125/2019 § 2↗RIS↗

Art und Umfang der Berichte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ab 1. Juni 2019 hat der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Überleitungskonferenz bzw. der Konferenz der Sozialversicherungsträger monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten.
  2. Absatz 2,Beginnend ab 1. Juli 2019 ist einmal im Quartal ein schriftlicher Bericht an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an die Überleitungskonferenz bzw. die Konferenz der Sozialversicherungsträger zu erstatten.