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BGBl. II Nr. 125/2019

kundgemacht 21.05.2019 RIS↗
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2019× zu Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 22.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 125/2019 § 3↗RIS↗

Inhalt der Berichte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Meilensteinpläne,
    2. Ziffer 2
      Programmstruktur,
    3. Ziffer 3
      Statusreporting zu den Arbeitspaketen,
    4. Ziffer 4
      Überblick über Programmrisiken.
  2. Absatz 2,Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Meilensteine sowie allenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen,
    2. Ziffer 2
      die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen,
    3. Ziffer 3
      eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und
    4. Ziffer 4
      die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen
    zu beinhalten.