BGBl. II Nr. 125/2019
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Wirksamkeitsbeginn
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.