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BGBl. II Nr. 158/2019

kundgemacht 13.06.2019 RIS↗
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2019× zu SQM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 14.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 158/2019 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Im Hinblick auf die strategische Personalführung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.