Absatz eins,Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß Paragraph 226, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 48 s, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,,
- Ziffer einsdie Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit,
- Ziffer 2die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,
- Ziffer 3die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,
- Ziffer 4die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,
- Ziffer 5die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,
- Ziffer 6die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,
- Ziffer 7die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,
- Ziffer 8die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie
- Ziffer 9die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.