Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 158/2019

kundgemacht 13.06.2019 RIS↗
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2019× zu SQM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 14.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 158/2019 § 5↗RIS↗

3. Teil
Bedienstete des Schulqualitätsmanagements

Aufgaben in den Bildungsregionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß Paragraph 225, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 6, erster Satz VBG
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
    5. Ziffer 5
      das laufende Qualitäts-Controlling,
    6. Ziffer 6
      die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
    7. Ziffer 7
      die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
    8. Ziffer 8
      das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
  2. Absatz 2,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.