Absatz eins,Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6 zu entsprechen.
BGBl. II Nr. 162/2019
Standesregeln für Versicherungsvermittlung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
Paragraph 2,
- Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 137 a, Absatz eins, GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6,
- Absatz 3,Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:
- Ziffer einsdem Kunden werden Informationen über seine Identität und Anschrift sowie über Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt,
- Ziffer 2es werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und Paragraph 6, zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, und
- Ziffer 3das in Paragraph 3, Absatz 7, genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.