Absatz eins,Die in Paragraph 5, Absatz 2, SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen:
- Ziffer einsSonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß Paragraph 3, SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen.
- Ziffer 2Betriebssitz: Dieser umfasst neben der Anschrift auch alle verfügbaren Kontaktdaten (wie Telefonnummern, E-Mail, Homepage) des Unternehmers.
- Ziffer 3Firmenbuchnummer: Diese umfasst auch die Firmenbuchnummern, die von ausländischen Registern geführt werden. Dabei ist, soweit bekannt, das jeweilige Land, allenfalls auch das Bundesland zu vermerken.
- Ziffer 4Betriebsgegenstand: Es ist anzuführen, ob der Betriebsgegenstand eine Bautätigkeit umfasst.
- Ziffer 5Personaldaten gemäß Ziffer eins, der das Unternehmen vertretenden Personen, bei welchen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen: Neben den gesellschaftsrechtlichen Vertretern ist auch der berufsmäßige steuerliche Vertreter zu erfassen.
- Ziffer 6Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug: Die Erfassung erfolgt mittels Angabe des (potentiellen) strafrechtlichen Tatbestandes sowie durch kurze Beschreibung des Verdachtes im Anmerkungsfeld.
- Ziffer 7Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben: Als Basisdaten der Beschäftigungsverhältnisse ist die Anzahl der zum Zeitpunkt der Datenerfassung beschäftigten Dienstnehmer anzugeben.