Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften die Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank einzuräumen.
BGBl. II Nr. 174/2019
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Datensicherheit
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften legen nutzungs- und zugriffsberechtigte Personen eigenverantwortlich fest und belehren diese über ihre Pflichten hinsichtlich bestehender Datenschutzvorschriften. Der Berechtigungsstatus ist laufend zu überwachen.
- Absatz 3,Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften statten die nutzungs- und zugriffsberechtigten Personen mit Geräten aus, die vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind. Räumlichkeiten, in welchen Daten und Geräte verwahrt werden, sind entsprechend zu sichern.
- Absatz 4,Jeder Verarbeitungsvorgang ist automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten umfassen auch Datum und Uhrzeit des Zugriffs sowie Daten zur Identifizierung der zugriffsberechtigten Person.
- Absatz 5,Die für die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften maßgeblichen Datensicherheitsrichtlinien gelten auch bei der Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank.