Absatz eins,Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
BGBl. II Nr. 174/2019
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Datenlöschung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Bei Verurteilungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
- Absatz 3,Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt.
- Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften eigenständig verarbeitet werden, sofern nicht andere von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
- Absatz 5,Die Protokolldaten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen.