BGBl. II Nr. 174/2019
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Inbetriebnahme
Paragraph 6,
Die Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank erfolgt mit 1. Jänner 2019.