Absatz eins,Versandstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.
BGBl. II Nr. 203/2019
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Kennzeichnung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Kisten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.
- Absatz 3,Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Absatz 2, verwendet werden.