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BGBl. II Nr. 203/2019

kundgemacht 05.07.2019 RIS↗
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2019× zu GGBV-GM×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 4↗RIS↗

Be- und Entladung, Handhabung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.
  2. Absatz 2,Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.
  3. Absatz 3,Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.
  4. Absatz 4,Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
  5. Absatz 5,Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.