die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
BGBl. II Nr. 203/2019
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Dokumentation
Paragraph 5,
Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Verpackungsgruppe,
- Ziffer 3die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).