BGBl. II Nr. 206/2019
Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Bezug und die Verbringung von Tabak zum Erhitzen (Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den Paragraphen 28, oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten.