BGBl. II Nr. 21/2019
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Beherrschung
Paragraph 3,
Eine beherrschte ausländische Körperschaft im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 liegt vor, wenn die Summe der vom Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar gehaltenen Beteiligungen mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder des Gewinnanspruches an der ausländischen Körperschaft vermittelt.