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BGBl. II Nr. 21/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Kundmachung BGBl. II Nr. 21/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 26.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 21/2019 § 5↗RIS↗

Durchführung der Hinzurechnung

Paragraph 5,

Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, KStG 1988 gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für das Ausmaß der Hinzurechnung sind die unmittelbare Beteiligung der beherrschenden Körperschaft sowie die aliquoten Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über ihre verbundenen Unternehmen hält, maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Bei der Einkünfteermittlung sind positive und negative Passiveinkünfte auszugleichen. Aktiveinkünfte sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die negativen Passiveinkünfte die positiven Passiveinkünfte kann der übersteigende Betrag in Folgejahren mit den positiven Passiveinkünften ausgeglichen werden (Wartetaste).
  3. Ziffer 3
    Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte sind bei der beherrschenden Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.