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BGBl. II Nr. 21/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften)
Kundmachung BGBl. II Nr. 21/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 26.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 21/2019 § 7↗RIS↗

4. Abschnitt
Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

Paragraph 7,

Für das Verhältnis zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Wurden Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, KStG 1988 der Methodenwechsel, indem diese von der für den Methodenwechsel maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Hinzurechnung von Passiveinkünften eines Wirtschaftsjahres erfolgt auch, wenn diese vor oder mit Ablauf dieses Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Passiveinkünfte auf Grund dieser Ausschüttung bereits dem Methodenwechsel unterlagen.