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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 4↗RIS↗

3. Abschnitt
Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen

Schweineschlachtkörper

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von
    1. Ziffer eins
      Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
    2. Ziffer 2
      Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
    3. Ziffer 3
      Schweinen – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
    4. Ziffer 4
      Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern –, soweit sie nicht abgespeckt sind – bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.
  2. Absatz 2,Schweineschlachtkörper sind auf Grundlage von Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, aufzumachen. Zusätzlich sind das Gehirn und das Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren zu entfernen.
  3. Absatz 3,Wird hingegen von der Aufmachungsform des Absatz 2, hinsichtlich des Gehirns oder des Rückenmarks oder hinsichtlich der Ausschnitte von Augen und Ohren abgewichen, so hat der betreffende Schlachtbetrieb die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Tieres entsprechend Artikel eins, Litera c, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sowie der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß Paragraph 2, der Vieh-Meldeverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2019,, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Berichtigungsfaktoren für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 5, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sind in Paragraph 9, Absatz 5, der Vieh-Meldeverordnung 2018 festgelegt. Diese sind im Rahmen der Meldungen gemäß der Vieh-Meldeverordnung 2018 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.