Absatz eins,Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von
- Ziffer einsSchweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
- Ziffer 2Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
- Ziffer 3Schweinen – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
- Ziffer 4Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern –, soweit sie nicht abgespeckt sind – bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.