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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 6↗RIS↗

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    3. Ziffer 3
      den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 5, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      den Schlachttag sowie
    6. Ziffer 6
      den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.