Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat jede Schlachtkörperhälfte zum Zeitpunkt des Artikel 8, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 gemäß Absatz 2, Litera b,, 3 Litera c,, 4 und 5 der genannten Verordnung zu kennzeichnen.
BGBl. II Nr. 23/2019
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die nach Artikel 8, Absatz 2, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 am Schlachtkörper anzubringende Angabe der Schlachtkörperklasse oder des geschätzten Muskelfleischanteils muss mit Buchstaben und Ziffern erfolgen, die im Fall der Stempelung mindestens 2 cm hoch sind.
- Absatz 3,Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 8, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte auch die fortlaufende Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise anzubringen.
- Absatz 4,Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.