BGBl. II Nr. 264/2019
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Personenbezogene Bezeichnungen
Paragraph 10,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.