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BGBl. II Nr. 264/2019

kundgemacht 30.08.2019 RIS↗
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2019× zu ÜStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung (ÜStAkk-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 264/2019 § 4↗RIS↗

Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  2. Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
    1. Ziffer eins
      Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
    2. Ziffer 2
      Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
    3. Ziffer 3
      Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
    4. Ziffer 4
      Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.