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BGBl. II Nr. 293/2019

kundgemacht 04.10.2019 RIS↗
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 293/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 11↗RIS↗

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
  3. Absatz 3,Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
  4. Absatz 4,Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.