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BGBl. II Nr. 293/2019

kundgemacht 04.10.2019 RIS↗
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 293/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 8↗RIS↗

Emissionen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Paragraph 11, dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Ziffer eins bis Ziffer 3,, zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 2
    2. Ziffer 2
      Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Ziffer eins, mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert
    3. Ziffer 3
      Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
    Die gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:

Legende:
EGW tot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGW BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWL BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWL BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter. Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.