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BGBl. II Nr. 303/2019

kundgemacht 17.10.2019 RIS↗
Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – EFZ-DV-VO BVAEB
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – EFZ-DV-VO BVAEB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2019× zu EFZ-DV-VO BVAEB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (EFZ-DV-VO BVAEB) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 303/2019 § 2↗RIS↗

Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Absatz 2 und 3 beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2 a, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Absatz 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.