BGBl. II Nr. 322/2019
64. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 64. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.