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BGBl. II Nr. 377/2019

kundgemacht 04.12.2019 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2019× zu Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 377/2019 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenbezeichnung
    2. Ziffer 2
      Adresse
    3. Ziffer 3
      E-Mailadresse
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
  2. Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person