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BGBl. II Nr. 378/2019

kundgemacht 04.12.2019 RIS↗
Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 378/2019× zu DiStG 2020-UmsetzungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 378/2019 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (Paragraphen 3 bis 5) teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.