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BGBl. II Nr. 378/2019

kundgemacht 04.12.2019 RIS↗
Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 378/2019× zu DiStG 2020-UmsetzungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 378/2019 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß Paragraph 6, können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.