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BGBl. II Nr. 399/2019

kundgemacht 12.12.2019 RIS↗
ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 399/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 15.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 399/2019 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
    1. Ziffer eins
      amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
    Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.