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BGBl. II Nr. 399/2019

kundgemacht 12.12.2019 RIS↗
ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 399/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 15.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 399/2019 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Ziffer eins
    die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
  2. Ziffer 2
    jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
  3. Ziffer 3
    die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.