BGBl. II Nr. 42/2019
Prioritätenliste-Verordnung – PrioV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich erweiterter Meldepflichten für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (Prioritätenliste-Verordnung – PrioV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Meldepflichten
Paragraph 2,
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.