Absatz eins,Führen die Untersuchungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung solcher Schädlinge besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen in Schutzgebiete oder innerhalb von Schutzgebieten und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.
BGBl. II Nr. 430/2019
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Abschnitt
Pflanzenschutzmaßnahmen
Voraussetzungen und Anordnung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.
- Absatz 3,Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.