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BGBl. II Nr. 61/2019

kundgemacht 01.03.2019 RIS↗
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 61/2019 § 4↗RIS↗

Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.