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BGBl. II Nr. 61/2019

kundgemacht 01.03.2019 RIS↗
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 61/2019 § 5↗RIS↗

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen.