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BGBl. II Nr. 82/2019

kundgemacht 28.03.2019 RIS↗
Entschädigungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei den Sozialversicherungsträgern und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Entschädigungs-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 82/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungs-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 82/2019 § 5↗RIS↗

Sitzungsgeld

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
  2. Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
  3. Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.