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BGBl. II Nr. 97/2019

kundgemacht 12.04.2019 RIS↗
Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2019× zu Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 97/2019 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die die Konferenz zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Für die Zeit vom 15. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungskonferenz.