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BGBl. III Nr. 179/2019

kundgemacht 15.10.2019 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2019× zu Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 179/2019 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz A,
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des nationalen Rechtes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
    2. Ziffer 2
      den internationalen Extremismus und Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche
  2. Absatz B,
    Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe des nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.