BGBl. III Nr. 179/2019
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Regelungen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.