Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft.
BGBl. III Nr. 2/2019
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 27neu
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
- Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
- Litera ahinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt; und
- Litera bhinsichtlich der übrigen Steuern auf für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.