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BGBl. III Nr. 31/2019

kundgemacht 18.03.2019 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2019× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 31/2019 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Absatz 3,Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Zagreb am 24. Juli 2018 in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.