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BGBl. III Nr. 31/2019

kundgemacht 18.03.2019 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2019× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 31/2019 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

  1. Absatz eins,Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
  2. Absatz 2,Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.
  3. Absatz 3,Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sieherausgegeben wurden, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
  5. Absatz 5,Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.
  6. Absatz 6,Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.