Absatz eins,Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Kopien kann auf jene Anzahl eingeschränkt werden, die für öffentliche Zwecke erforderlich ist.
BGBl. III Nr. 31/2019
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
- Absatz 2,Als STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
- Absatz 3,Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
- Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzung enthält einen Hinweis in der Sprache, in die übersetzt wurde, dass die Übersetzung klassifizierte Informationen des Herausgebers enthält.