Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und findet daraufhin Anwendung:
- Litera ain Österreich:hinsichtlich österreichischer Steuern auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
- Litera bim Vereinigten Königreich:
- Absatz i,hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen auf jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 6. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
- Absatz i, i,hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf jedes Finanzjahr, das am oder nach dem 1. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
- Litera cin beiden Vertragsstaaten:hinsichtlich der Fälle, die unter Artikel 23 Absatz 5 fallen, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt.