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BGBl. III Nr. 49/2019

kundgemacht 05.04.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2019× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 49/2019 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Weitere Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:
    1. Absatz a,
      Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen,
    2. Absatz b,
      Expertentreffen,
    3. Absatz c,
      Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
    4. Absatz d,
      Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen durchführen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander über Entstehungsrisiken von Katastrophen und deren möglichen Folgen, die sich auf das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei auswirken können.
  3. Absatz 3,Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame praktische Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
    1. Absatz a,
      die entsendende Vertragspartei übernimmt die Aufenthalts- und Reisekosten ihrer Teilnehmer sowie Kosten für die Rückholung bei deren Erkrankung oder Todesfall,
    2. Absatz b,
      die empfangende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erst- und Schnellversorgung auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates.