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BGBl. III Nr. 56/2019

kundgemacht 06.05.2019 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2019× zu EU-Truppenstatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Truppenstatut neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von Hauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquartiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletzlich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität verzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart eines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere die Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immunität nach diesem Artikel fallen.

(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt der Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel einer Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht beigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist.