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BGBl. III Nr. 74/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗Parlament↗
Protokoll über den authentischen viersprachigen Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)
Protokoll über den authentischen viersprachigen Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2019× zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14 neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.09.1999 · idF BGBl. III Nr. 74/2019 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Ziffer eins Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder
  2. Litera b
    durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder
  3. Litera c
    durch Annahme.

Ziffer 2 Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.

3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ziffer 4 Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.