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BGBl. III Nr. 74/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗Parlament↗
Protokoll über den authentischen viersprachigen Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)
Protokoll über den authentischen viersprachigen Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2019× zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14 neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.09.1999 · idF BGBl. III Nr. 74/2019 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Ziffer eins Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels römisch drei ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.

Ziffer 2 Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel römisch drei beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.