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BGBl. III Nr. 75/2019

kundgemacht 04.06.2019 RIS↗
Ressortübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab
Ressortübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab
Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2019× zu Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 75/2019 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL römisch neun

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.